CBAM ab 1. Januar 2026 – Integration in das Zollverfahren
CBAM wird Teil der Zollabfertigung
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Carbon Border Adjustment (CBAM) nicht mehr „parallel“ zu den Zollverfahren geführt, sondern technisch in die Zollabfertigung integriert:
Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen CBAM-Waren oberhalb der De-minimis-Schwelle zur freien Verwendung anmelden.
Der CBAM-Status wird im Rahmen der Zollabfertigung über das EU-IT-System CERTEX geprüft.
CBAM-Erklärungen werden jährlich, finanziell durchsetzbar und – sofern keine Standardwerte verwendet werden – durch einen akkreditierten Prüfer verifizierungspflichtig.
CBAM-Zertifikate müssen ab 2027 erworben und abgegeben werden.
Bei Nichteinhaltung drohen Strafen und Sanktionen gemäß der CBAM-Verordnung.
Wer ist CBAM-Anmelder?
Nach der CBAM-Verordnung ist grundsätzlich der Importeur standardmäßig CBAM-Anmelder.
Handelt ein indirekter Zollvertreter für einen nicht in der EU ansässigen Importeur, wird der indirekte Vertreter automatisch CBAM-Anmelder.
Ist der Importeur in der EU ansässig, kann der Zollvertreter die Rolle als CBAM-Anmelder ablehnen, muss diese Ablehnung jedoch ausdrücklich und vertraglich festlegen.
Für Drittlandsimporteure besteht für indirekte Vertreter keine Wahlmöglichkeit: Sie sind CBAM-Anmelder, sobald sie tätig werden.
Für EU-Importeure ist eine klare vertragliche Ablehnung zulässig.
Durch die CBAM-Änderungsverordnung (Omnibus I – VO (EU) 2025/2083) gilt eine einheitliche, kumulierte Massegrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr für:
Eisen und Stahl
Aluminium
Zement
Düngemittel
Die Schwelle gilt pro Importeur, unabhängig von der Anzahl eingesetzter Zollvertreter.
Strom und Wasserstroff sind von der De-minimis-Regel nicht betroffen. Auch bei Unterschreitung der Schwelle müssen indirekte Vertreter für Drittlansdmandanten eine CBAM-Autorisierung beantragen.
Die Autorisierung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM Registry – Authorisation Management Module (AMM) unter Verwendung der EORI-Nummer des Antragstellers im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzes – unabhängig vom Einfuhrort der Waren.
Empfehlung:
Antragstellung so früh wie möglich
spätestens vor der ersten CBAM-Einfuhr 2026
spätestens bis 31. März 2026
Anträge bis 31.03.2026 werden im Rahmen einer Übergangstoleranz berücksichtigt.
Zollanmeldungen ab 1. Januar 2026 – was wird geprüft?
Zollanmeldungen zur Überführung von CBAM-Waren in den freien Verkehr müssen CBAM-bezogene TARIC-Dokumentencodes enthalten, u. a.:
CBAM-Autorisierungsnummer oder
Referenznummer der gestellten Autorisierungsanmeldung
sowie alle zutreffenden Ausnahmecodes
Über CERTEX wird gegen das CBAM-Register geprüft:
Existenz und Gültigkeit der Autorisierung
Zuordnung zum Importeur oder indirekten Vertreter (wem gehört die Registrierung?)
Aktivstatus
Schlägt die Validierung fehl, wird die Zollanmeldung abgelehnt. Das bedeutet zwangsläufig einen Einfuhrstopp!
Relevante Codes (die wichtigsten Codes)
Y128 – CBAM-Kontonummer (CBAM-Anmelder)
Y137 – De-minimis-Ausnahme (Art. 2a; ausgenommen Strom und Wasserstoff)
Y237 – Waren mit EU-Ursprung
Y238 – Antrag auf CBAM-Autorisierung bis 31.03.2026 gestellt (Hinweis: Nach derzeitiger Auslegung muss der Antrag tatsächlich gestellt sein, um diesen Code verwenden zu dürfen.)
Annahme oder Ablehnung des CBAM-Anmelderstatus
Zollvertreter können den CBAM-Anmelderstatus nur bei EU-ansässigen Importeuren ablehnen, sofern dies vertraglich und prozessual eindeutig geregelt ist:
Ablehnung: In Österrecih erfolgt die Ablehnung mittels Codierung 73009 in der Zollanmeldung (wenn das klar in Vertrag und Prozess hinterlegt ist.
Ist der Zollvertreter trotz EU-Ansässigkeit des Importeurs bereits, die Aufgabe zu übernmehmen:
Zustimmung: Codierung 73001 in der Zollanmeldung In diesem Fall ist Y128 zwingend anzugeben
Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO
Für indirekte Vertreter von Drittlandsmanadanten ist die Ablehhung nicht möglilch! Hier ist sie Voraussetzung!
Wenn Sie CBAM-Anmelder werden – praktische To-dos (Pflichten)
Vor dem 1. Januar 2026:
CBAM-Autorisierung beantragen
Kunden und betroffene Warenflüsse identifizieren
Verträge anpassen (Haftung, CO2-Daten, Standardwerte vs. Echtdaten)
Interne Prozesse für das CBAM-Registry etablieren
Mitarbeitende schulen
Während 2026:
CBAM-Daten je Einfuhr bereitstellen
Entscheidung Standardwerte vs. Echtdaten
Schwellen kumuluativ berwachen
Verifizierung bei Echtdaten sicherstellen
Liquiditätsplanung für Zertifikatekauf
Standardwerte (Default Values) vs. Echtdaten
Die Kommission plant, CBAM-Erklärungen automatisch mit Standardwerten aus dem Zollsystem vorab zu befüllen.
Standardwerte: – keine Verifizierung durch akkreditierte Prüfer erforderlich – geringeres operatives Risiko – potenziell höhere Kosten
Echtdaten: – vollständige Emissionsdaten + Verifiziererbericht eines akkreditieren Prüfers erforderlich – höhere Daten-, Zeit- und Haftungsrisiken
Merksatz für indirekte Zollvertreter: Standardwerte bedeutes geringes, operatives Risiko, aber höhere Kosten Echtdaten bedteuen hohes, operatives Risiko, aber geringere Kosten
CBAM-Bericht und Zertifikate
Erste CBAM-Erklärung
Berichtsjahr: 2026
Fälligkeit:30. September 2027 (für Einfuhren aus 2026)
umfasst alle CBAM-Waren, die 2026 eingeführt wurden
Wichtig: 2026 besteht noch keine Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Eklärungen, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung beginnen. (Vorsorge und Liquiditätsplanung treffen)!
Verifizierung von Emissionsdaten
Bei Verwendung von Echtdaten muss die jährliche CBAM-Eklärungvon einem akkreditierter CBAM-Verifizierer begleitet werden. Der Verifiziererbericht ist bei Abgabe der jährlichen Erklärung vorzulegen, nicht bei der Einfuhr.
Verantwortlich ist der CBAM-Anmelder – also auch der Zollvertreter, sofern er diese Rolle übernimmt. Vertragliche Vereinbarungen zu Datenzugriffen und Haftungsvereinbaingen mit Kunden und Produzenten sind entscheidend und sollte jetzt getroffen werden.
Hinweis: Akkreditierte Verifizierer sind derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar; Kapazitätsengpässe sind zu erwarten.
CBAM-Zertifikate
1 Zertifikat = 1 Tonne CO2-Äquivalent
Verkauf über zentrale Plattform der Kommission
Kauf nur durch autorisierte CBAM-Anmelder
Preis gekoppelt an EU-ETS-Allowance-Preis – 2026: Quartalsdurchschnitt – ab 2027: wöchentliche Preisbildung
Pflichten ab 2027:
Quartalsweise Deckung von mindestens 80 % der kumulierten Emissionen
Abgabe der Zertifikate bis 30. September des Folgejahres
Für Zollvertreter bedeutet dies finanzielles Exposure, Liquiditätsbedarf und Penalrisiken. Klare vertragliche Regeln in Bezug auf Risiken müssen mit den Kunden geregelt werden!
Verträge – unverzichtbar
Zollvertreter, die als CBAM-Anmelder agieren, sollten ihre Verträge eindeutig regeln:
Datenverantwortung
Zertifikatskosten
Kostenverteilung
Strafen und Sanktionen
Korrekturen
Ohne klare Schutzklauseln trägt der Vertreter das Risiko.
Verbleibende Unsicherheiten
Ein strukturelles Risiko besteht bei Zollverstößen, wenn CBAM-Waren außerhalb der Freigabe zum freien Verkehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen (z. B. Zolllager, Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung) und dadurch eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entsteht.
Auch dann kann der indirekte Vertreter oder Beförderer unter die CBAM-Sanktionsregelung fallen („Personen, die CBAM-Waren in das Zollgebiet der Union verbringen, ohne Verpflichtungen zu erfüllen“).
Die Verordnung definiert „Einfuhr“ als Freigabe zum freien Verkehr, sodass jede andere Entstehung einer Zollschuld in den Bereich der Sanktionen nach Art. 26 fällt.
Dies führt zu einem Risiko, dass Zollverstöße und CBAM-Sanktionen kumulieren, ohne dass ein klarer Mechanismus zur Bereinigung existiert.
Dieses Thema wurde der Kommission vorgetragen; eine Klarstellung wird erwartet.
Zukünftige Entwicklung – Ausweitung des Anwendungsbereichs
Die Kommission plant eine Ausweitung von CBAM auf stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte (vorbehaltlich Gesetzgebung):
Geplanter Start: 1. Januar 2028
Betroffen u. a.:
stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte
Eisen- und Stahlartikel (Rohre, Profile, Befestigungselemente, Haushaltswaren)
aluminiumhaltige Produkte
zahlreiche Maschinen und Bauteile mit relevantem Metallanteil (Stahl bzw. Aluminium) Weitere mögliche Erweiterungen (Zement, Düngemittel, Wasserstoff) werden geprüft
Fazit
CBAM integriert Klimapolitik direkt in die Zollabfertigung und verändert die Rolle von Zollvertretern grundlegend Klimabezogene Verpflichtungen werden Teil der Zollabfertigung.
Zollagenten werden dringend ermutigt, jetzt strategisch entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie als autorisierte CBAM-Anmelder auftreten wollen. Offen ist derzeit auch, ob Zolldienstleister künftig berechtigt sein werden, EORI-Anträge für ihre Vertretenen einzubringen.