CBAM 2025 – Neue Verordnung bringt strengere Pflichten und mehr Klarheit
Mit der Verordnung (EU) 2025/2083 hat die Europäische Kommission die bisherigen CBAM-Regeln (VO 2023/956) überarbeitet und vereinfacht. Ab 1. Januar 2026 beginnt die verpflichtende Phase des Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). Ziel: Gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Produktion und Importen sowie Anreiz zur Dekarbonisierung von Lieferketten.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
50-Tonnen-Grenze (De-Minimis): Kleine Importeure unterhalb von 50 t jährlich sind von den CBAM-Pflichten befreit.
Registrierungspflicht: Ohne CBAM-Registrierung wird keine Ware in den freien Verkehr überlassen.
Übergangsfrist: Ein laufender Antrag ermöglicht die Abfertigung bis 31. März 2026.
Erste CBAM-Erklärung: bis 30. September 2027.
Akkreditierte Prüfer: Nur zertifizierte Prüfer dürfen Echtdaten bestätigen.
Automatische Kontrolle: Überschreitungen der 50-t-Grenze führen künftig zu Importstopps.
Fazit: CBAM ist kein theoretisches Umweltprojekt mehr, sondern Realität in der Praxis. Wer seine Daten, Prozesse und Zolltarifierungen jetzt vorbereitet, spart später Geld und Ärger – und vermeidet Importstopps!