CBAM ab 1. Januar 2026 – Integration in das Zollverfahren

CBAM wird Teil der Zollabfertigung

Ab dem 1. Januar 2026 wird der Carbon Border Adjustment (CBAM) nicht mehr „parallel“ zu den Zollverfahren geführt, sondern technisch in die Zollabfertigung integriert:

Wer ist CBAM-Anmelder?

Nach der CBAM-Verordnung ist grundsätzlich der Importeur  standardmäßig CBAM-Anmelder.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 3, 4, 5

Die De-minimis-Schwelle (50 Tonnen)

Durch die CBAM-Änderungsverordnung (Omnibus I – VO (EU) 2025/2083) gilt eine einheitliche, kumulierte Massegrenze von 50 Tonnen pro Kalenderjahr für:

Die Schwelle gilt pro Importeur, unabhängig von der Anzahl eingesetzter Zollvertreter.

Strom und Wasserstroff sind von der De-minimis-Regel nicht betroffen.
Auch bei Unterschreitung der Schwelle müssen indirekte Vertreter für Drittlansdmandanten eine CBAM-Autorisierung beantragen.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 2a, Art. 5

CBAM-Autorisierung – was ist zu tun und wann?

Die Autorisierung als CBAM-Anmelder erfolgt über das CBAM Registry – Authorisation Management Module (AMM) unter Verwendung der EORI-Nummer des Antragstellers im Mitgliedstaat des Unternehmenssitzesunabhängig vom Einfuhrort der Waren.

Empfehlung:

Anträge bis 31.03.2026 werden im Rahmen einer Übergangstoleranz berücksichtigt.

Rechtsgrundlagen: CBAM-VO (EU) 2023/956, Art. 5, Art. 17

Zollanmeldungen ab 1. Januar 2026 – was wird geprüft?

Zollanmeldungen zur Überführung von CBAM-Waren in den freien Verkehr müssen CBAM-bezogene TARIC-Dokumentencodes enthalten, u. a.:

Über CERTEX wird gegen das CBAM-Register geprüft:

Schlägt die Validierung fehl, wird die Zollanmeldung abgelehnt. Das bedeutet zwangsläufig einen Einfuhrstopp!

Relevante Codes (die wichtigsten Codes)


Annahme oder Ablehnung des CBAM-Anmelderstatus

Zollvertreter können den CBAM-Anmelderstatus nur bei EU-ansässigen Importeuren ablehnen, sofern dies vertraglich und prozessual eindeutig geregelt ist:

Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1a CBAM-VO

Für indirekte Vertreter von Drittlandsmanadanten ist die Ablehhung nicht möglilch! Hier ist sie Voraussetzung!

Wenn Sie CBAM-Anmelder werden – praktische To-dos (Pflichten)

Vor dem 1. Januar 2026:

Während 2026:


Standardwerte (Default Values) vs. Echtdaten

Die Kommission plant, CBAM-Erklärungen automatisch mit Standardwerten aus dem Zollsystem vorab zu befüllen.


CBAM-Bericht und Zertifikate

Erste CBAM-Erklärung

Wichtig:
2026 besteht noch keine Verpflichtung zur Einreichung von CBAM-Eklärungen, jedoch kann ab 2027 die finanzielle Haftung beginnen. (Vorsorge und Liquiditätsplanung treffen)!

Verifizierung von Emissionsdaten

Bei Verwendung von Echtdaten muss die jährliche CBAM-Eklärungvon einem akkreditierter CBAM-Verifizierer begleitet werden. 
Der Verifiziererbericht ist bei Abgabe der jährlichen Erklärung vorzulegen, nicht bei der Einfuhr.

Verantwortlich ist der CBAM-Anmelder – also auch der Zollvertreter, sofern er diese Rolle übernimmt.
Vertragliche Vereinbarungen zu Datenzugriffen und Haftungsvereinbaingen mit Kunden und Produzenten sind entscheidend und sollte jetzt getroffen werden.

Hinweis: Akkreditierte Verifizierer sind derzeit noch nicht flächendeckend verfügbar; Kapazitätsengpässe sind zu erwarten.

CBAM-Zertifikate

Pflichten ab 2027:

Für Zollvertreter bedeutet dies finanzielles Exposure, Liquiditätsbedarf und Penalrisiken.
Klare vertragliche Regeln in Bezug auf Risiken müssen mit den Kunden geregelt werden!

Verträge – unverzichtbar

Zollvertreter, die als CBAM-Anmelder agieren, sollten ihre Verträge eindeutig regeln:

Ohne klare Schutzklauseln trägt der Vertreter das Risiko.

Verbleibende Unsicherheiten

Ein strukturelles Risiko besteht bei Zollverstößen, wenn CBAM-Waren außerhalb der Freigabe zum freien Verkehr in den Wirtschaftskreislauf gelangen (z. B. Zolllager, Versandverfahren, vorübergehende Verwahrung) und dadurch eine Zollschuld nach Art. 79 UZK entsteht.

Dieses Thema wurde der Kommission vorgetragen; eine Klarstellung wird erwartet.


Zukünftige Entwicklung – Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission plant eine Ausweitung von CBAM auf stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte (vorbehaltlich Gesetzgebung):

Geplanter Start: 1. Januar 2028

Betroffen u. a.:

stahl- und aluminiumintensive Downstream-Produkte

Eisen- und Stahlartikel (Rohre, Profile, Befestigungselemente, Haushaltswaren)

aluminiumhaltige Produkte

zahlreiche Maschinen und Bauteile mit relevantem Metallanteil (Stahl bzw. Aluminium)
Weitere mögliche Erweiterungen (Zement, Düngemittel, Wasserstoff) werden geprüft


Fazit

CBAM integriert Klimapolitik direkt in die Zollabfertigung und verändert die Rolle von Zollvertretern grundlegend
Klimabezogene Verpflichtungen werden Teil der Zollabfertigung.

Zollagenten werden dringend ermutigt, jetzt strategisch entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie als autorisierte CBAM-Anmelder auftreten wollen.
Offen ist derzeit auch, ob Zolldienstleister künftig berechtigt sein werden, EORI-Anträge für ihre Vertretenen einzubringen.