
Ab 1. Januar 2026 beginnt die verbindliche CBAM-Phase:
Importeure bestimmter Waren (z. B. Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel, Wasserstoff, Elektrizität) müssen für die im Herstellungsprozess entstandenen CO?-Emissionen Zertifikate erwerben.
Eine De-Minimis-Schwelle von 50 t pro Importeur entlastet kleinere Unternehmen.
Die erste Zertifikatsverpflichtung gilt rückwirkend für 2026 und muss bis 30. September 2027 im CBAM-Konto gemeldet und ausgeglichen werden.
Nur autorisierte CBAM-Anmelder dürfen künftig Importe tätigen.
Zollvertreter und Importeure müssen sicherstellen, dass Emissionen korrekt berichtet und Zolltarifnummern exakt codiert sind – falsche Angaben führen zu Strafen und Haftungsrisiken.
Auch Kreditinstitute berücksichtigen künftig Nachhaltigkeitsdaten bei der Bonitätsbewertung.
CBAM bringt neue Pflichten, aber auch Chancen: Wer seine Emissionsdaten kennt und korrekt dokumentiert, profitiert langfristig durch Kostentransparenz und Nachhaltigkeitsvorsprung.
Im Antragsverfahren benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und einen Auszug aus dem Finanzstrafregister des Amts für Betrugsbekämpfung!
Weiterführende Informationen finden Sie in beiliegender Darstellung!