CBAM – Worauf sich Unternehmen vorbereiten müssen! 1. Etappe – Meldepflicht

CBAM steht für Carbon Border Adjustment Mechanism oder CO2 Grenzausgleich.

Der Unionsgesetzgeber hat mit seiner Verordnung (EU) 2023/956 vom 10.Mai 2023 zur Schaffung eines CO2 Grenzausgleichssystems wichtige Pflöcke eingeschlagen.

Auch Warenimporte aus Drittländern dürfen von einer CO2 – Bepreisung nicht verschont bleiben, um eine klimaneutrale Union bis spätestens 2050 zu schaffen und der EU-ansässigen Wirtschaft durch Carbon-leakage nicht zu schaden.

Zur Erreichung dieser Ziele wurde ein Plan festgelegt, um bei Warenimporten Hersteller in Drittstaaten zu mehr Klimaschutz zu motivieren.

A) Welche Waren sind in einer ersten Stufe von CBAM betroffen?

  1. Zement
  2. Düngemittel
  3. Eisen und Stahl
  4. Aluminium
  5. Wasserstoff
  6. Strom,

A1)     Ausnahmen von CBAM sind:

  1. Einfuhren aus Drittstaaten und -gebieten:
    Liechtenstein
    Schweiz
    Norwegen
    Island

    Büsingen
    Helgoland
    Livigno
    Ceuta
    Melilla
  2. Bestimmte Warensendungen:

A2)     Zusammenfassung:

Importieren Sie Waren aus den, in A1 unter Ziffer 1 genannten Drittstaaten oder -gebieten, können Sie CBAM getrost außer acht  lassen. Das gilt auf bei Warensendungen bis zu 150 Euro bzw. bei Einfuhren von Waren, die für militärische Zwecke benutzt oder befördert werden, ggf. auch für Strom (A1, Ziffer 2).

B) Genaue Bezeichnung der betroffenen Waren (laut Anhang I der VO (EU) 2023/956

B1)     Zement

KN-Code Warenbeschreibung
2507 00 80 Anderer kaolinischer Ton und Lehm
2523 10 00 Zementklinker
2523 21 00 Weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt
2523 29 00 Anderer Portlandzement
2523 30 00 Tonerde Zement
2523 90 00 Anderer Zement

B2)     Strom

KN-Code Warenbeschreibung
2716 00 00 Elektrischer Strom

B3)     Düngemittel

KN-Code Warenbeschreibung
2808 00 00 Salpetersäure; Nitriersäuren
2814 Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung
2834 21 00 Kaliumnitrat
3102 Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel
3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend, andere Düngemittel, Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger – ausgenommen: 3105 60 00 – mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

B4)     Eisen und Stahl

KN-Code Warenbeschreibung
Alle Warennummern des Kap. 72 ausgenommen: Eisen und Stahl ausgenommen:
7202 2 7202 30 00 7202 50 00 7202 70 00 7202 91 00 7202 92 00 7202 93 00 7202 99 7202 99 10 7202 99 30 7202 99 80 7204 Ferrosilicium Ferrosiliciumchrom Ferromolybdän Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan Ferrovanadium Ferroniob andere: Ferrophosphor Ferrosiliciummagnesium andere Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl
2601 12 00 Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände
7301 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungs-stangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303 00 Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304 Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl
7305 Andere Rohre (z.B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durch-messer von mehr als 4064 mm, aus Eisen oder Stahl
7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rädern), aus Eisen oder Stahl
7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrver-bindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, aus-genommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl
7309 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase) mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7310 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder ver-flüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärme-technische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7311 00 Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase
7318 Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterleg-scheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl
7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl

B5)     Aluminium

KN-Code Warenbeschreibung
7601 Aluminium in Rohform
7603 Pulver und Flitter, aus Aluminium
7604 Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium
7605 Draht aus Aluminium
7606 Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch be-druckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unter-lage) von 0,2 mm oder weniger
7608 Rohre aus Aluminium
7609 00 00 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungesstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Aluminium
7610 Konstruktionen und Konstruktionsteile, (z.B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium
7611 00 00 Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausge-nommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzver-kleidung
7612 Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungs-röhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7613 00 00 Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7614 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik
7616 Andere Waren aus Aluminium

B6)     Chemikalien

KN-Code Warenbeschreibung
2804 10 00 Wasserstoff

C) Meldepflicht ab 1. 10. 2023

Im ersten Schritt haben jene Unternehmen[1], die Waren des Anhangs I aus dem Drittland (Ausnahmen siehe A1) in das Zollgebiet der EU importieren, ab dem 1. Oktober 2023 Meldepflichten zu erfüllen.

Diese werden in einer, in Bälde zur Verfügung stehenden CBAM-Datenbank in Form eines CBAM-Berichts zu melden sein. Der CBAM-Bericht umfasst jeweils ein Quartal. Das erste Quartal ist somit der Zeitraum vom 1.10. – 31.12.2023.

Als Frist für die Abgabe des CBAM-Berichts gilt der Monatsletzte des Folgemonats, das ist für den ersten Quartalsbericht der 31.01.2024.

D) Angaben im CBAM -Bericht

  1. Zolltarifnummer der betreffenden Waren
  2. Die Mengen der eingeführten Waren
  3. Das Ursprungsland der eingeführten Waren
  4. Das Datum der Anmeldung
  5. Das angemeldete Zollverfahren

Weitere erforderliche Daten sind im Art. 35 der VO(EU) 2023/956 festgelegt:

a)  Gesamtmenge jeder Warenart in Megawattstunden bei Strom und in Tonnen bei anderen Waren, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen;

b)  tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen pro Megawattstunde Strom oder, bei anderen Waren, in Tonnen CO2e-Emissionen pro Tonne jeder Warenart, berechnet nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren;

c)  gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß dem in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakt;

d)  CO2-Preis, der in einem Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen i

  1. Handlungsempfehlungen, die Sie in einem ersten Schritt vornehmen sollten:
    • Sind meine Importerzeugnisse richtig klassifiziert, also der richtigen Zolltarifnummer zugeordnet? Im Zweifelsfall empfehlen wir die Einholung rechtsverbindlicher Zolltarifauskünfte!
    • Sind meine Lieferanten in der Lage, auditierte Prüfberichte über graue (direkte), bzw. indirekte Emissionen vorzulegen? Falls nein, ist auf Standardwerte zurückzugreifen, die von der EU-Kommission noch veröffentlicht werden.
    • Kann ich meine Lieferanten dazu verpflichten, in den Handelspapieren die korrekten Zolltarifnummern und die Eigenmasse der zutreffenden Waren auszuweisen?
    • Wichtige Hinweise:

In der 2. Etappe (2025)  sind die Unternehmen (Importeure) verpflichtet, bei der CBAM-Behörde (in Österreich wird das das Zollamt Österreich sein) gemäß Artikel 5 der VO 2023/956 einen Antrag auf Zulassung als Anmelder zu beantragen. Dieser Antrag wird über das CBAM-Register gestellt. Eine Antragstellung wird vermutlich ab dem Kalenderjahr 2025 möglich sein. Diesbezügliche Informationen wird das Bundesministerium für Finanzen bzw. das Zollamt Österreich rechtzeitig kundtun.

Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Kontaktdaten
  2. EORI–Nummer
  3. In der Union ausgeübte Haupttätigkeit
  4. Bescheinigung der Steuerbehörde, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden anhängig sind
  5. Ehrenwörtliche Erklärung, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Markt-missbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat;
  6. Angaben, die erforderlich sind, um die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung nachzuweisen und, falls die zuständige Behörde nach Maßgabe einer Risikobewertung so entscheidet, Belege für die Angaben, wie z.B. G+V und die Bilanz der – bis zu drei – letzten Rechnungsjahre
  7. Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
  8. Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt (falls zutreffend)

Es darf davon ausgegangen werden, dass es betreffend den Buchstaben f der Antragsangaben für AEO-Bewilligungsinhaber zu Vereinfachungen kommen dürfte.

Ab dem 1.1.2026 ist die CBAM-Registrierung für Importeure von Waren des Anhangs I Pflicht. Ist der Importeur nicht registriert, kann er Waren des Anhangs i der VO 2023/956 nicht mehr oder nur mehr mit Hilfe eines indirekten Zollvertreters importieren, der nach den Kriterien dieser Verordnung registriert ist.

Der Warenkatalog des Anhangs I ist nicht abschließend und wird vermutlich erweitert!

Fazit:

Bis zum 1.1.2026 sind Importeure verpflichtet, den quartalsweisen Meldepflichten nachzukommen.  Tun sie das nicht, hat der Unionsgesetzgeber Sanktionen vorgesehen.

Unter Umständen könnte die zwingend erforderliche CBAM-Registrierung negativ beschieden werden! Eine Einfuhr (auch von Gütern der Pos. 7318, 7326, 7616) über 150,00 Euro wäre dann ausgeschlossen!

Viele offene Fragen, auch im Zusammenhang mit dem künftigen Zertifikatekauf und -rückkauf bzw. bei zollrechtlichen Verfehlungen müssen in eine breite Diskussion einfließen und können heute noch nicht beantwortet werden. 

Für Beratungsgespräche stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.


[1] Zollanmelder bzw. indirekte Zollvertreter