Polen: SENT-Pflichten ab 17. März 2026 auch für Bekleidung und Schuhe – Achtung: sehr hohe Strafen und Streitpotenzial
Polen überwacht bestimmte Warentransporte auf Straße und Schieneüber das elektronische SystemSENT (über PUESC)(https://puesc.gov.pl/).
Für betroffene Transporte ist eineelektronische Transportmeldung abzugeben und während des Transports laufend zu aktualisieren; zusätzlich ist während der gesamten Fahrt die Übermittlung von Geolokalisierungsdaten des Fahrzeugs vorgeschrieben (Details siehe https://puesc.gov.pl/uslugi/przewoz-towarow-objety-monitorowaniem-sent).
Die SENT-Pflichten greifen auch im innergemeinschaftlichen Warenverkehr von Unionswaren (z. B. Spanien ? Polen / innergemeinschaftlicher Erwerb sowie Polen ? anderer EU-Staat / innergemeinschaftliche Lieferung)
Was ändert sich ab 17. März 2026?
Ab 17. März 2026 wird SENT auf bestimmte Bekleidungs- und Schuhwaren ausgeweitet, u. a.:
KN 61 (Bekleidung, gestrickt/gehäkelt)
KN 62 (Bekleidung, nicht gestrickt/gehäkelt)
ausgewählte Positionen aus KN 63 (u. a. getragene Kleidung)
KN 64 (Schuhe; ausgenommen 6406) jeweils abhängig von Schwellenwerte
Schwellenwerte (wann ist eine Meldung erforderlich?)
Eine SENT-Meldung ist für Bekleidung/Schuhe nur erforderlich, wenn u. a. folgende Grenzen überschritten werden:
KN 61: Bruttogewicht > 10 kg
KN 62: Bruttogewicht > 10 kg
KN 6309 00 00 (getragene Kleidung): Bruttogewicht > 10 kg
KN 64 (Schuhe, außer 6406): mehr als 20 Stück je Sendung (z. B. 10 Paar)
Mischsendungen aus mind. zwei der Kapitel 61/62/64 (außer 6406): Gesamt-Bruttogewicht > 10 kg
???????
Wer muss melden – Versender, Empfänger oder Frachtführer?
Die Verantwortung hängt vom Transportfall ab:
Transporte nach Polen (z. B. EU ? Polen): Empfänger in Polen meldet und übermittelt die SENT-Referenznummer an den Frachtführer; der Frachtführer ergänzt Transportdaten in PUESC.
???????Transporte aus Polen in einen anderen EU-Staat: grundsätzlich meldet der Versender in Polen und gibt die Referenznummer an den Frachtführer.
Praxis-Hinweis für Logistik/Spedition: Auch wenn die Meldepflicht rechtlich beim Versender oder Empfänger liegt, muss der Frachtführer typischerweise ergänzen und die Geolokalisierung sicherstellen – daher Zuständigkeiten und Datenbereitstellung vertraglich und operativ glasklar regeln.
Warnhinweis: „drakonische“ Sanktionen – und häufige Rechtsstreitigkeiten bei unklaren Absprachen
Polnisches Recht sieht bei Verstößen sehr erhebliche Geldstrafen vor. Beispiele aus dem Gesetzestext:
46% des Bruttowarenwerts, mindestens 20.000 PLN, wenn Meldepflichten des Versenders/Empfängers nicht erfüllt werden.
Gegen den Frachtführer sind u. a. 20.000 PLN möglich (z. B. bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit Meldungen).
Zusätzlich sind weitere Fixstrafen (z. B. 10.000 PLN) für bestimmte Pflichtverstöße vorgesehen.
Da in der Praxis mehrere Parteien (Versender, Empfänger, Frachtführer/Spediteur) beteiligt sind und Informationen (Referenznummer, Daten, Geräte/App, Updates) sauber fließen müssen, sind bei unklaren Vereinbarungen Auseinandersetzungen über Kosten, Verzögerungen, Bußgelder und Haftung erfahrungsgemäß vorprogrammiert. (Empfehlung: Verantwortlichkeiten und Datenlieferpflichten ausdrücklich in Auftrag/AGB/SLA regeln.)
Was ist für Transporteure besonders kritisch?
Offiziell gilt: Wer Waren „shipping/receiving/transporting“ im SENT-Umfang bewegt, muss * der Carrier muss außerdem das Transportmittel mit einem Gerät zur Geolokalisierungs-Übertragung ausstatten
Praktische Schritte (kurz)
PUESC-Registrierung und Berechtigungen (auch für nicht-polnische Unternehmen möglich).
Prozesskette definieren: Wer meldet? Wer liefert welche Daten? Wann erhält der Frachtführer die Referenznummer?
Geolokalisierung sicherstellen (App/Device) und Verantwortlichkeit