Wissenswertes zum CBAM Reporting ab 1.10.2023 samt Rückblick und Ausblick

Rückblick:

Mit dem Paket „Fit for 55“ der EU-Kommission sollen zur Verwirklichung der Klimaziele der EU die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden. Endziel ist es, bis 2050 klimaneutral zu sein.

  1. Was sind die wichtigsten Elemente von CBAM? 

    A) Für emissionsintensive Waren soll bei der Einfuhr in die Union derselbe Kohlenstoffpreis erhoben werden, der bei einer Herstellung im Zollgebiet der EU angefallen wäre. Basis ist das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS).
    B) Durch CBAM soll eine Verlagerung von Emissionen in das Drittland verhindert und dadurch Fairness im internationalen Handel zum Schutz europäischer Hersteller geschaffen werden.
    C) Direkte herstellungsbedingte graue Emissionen (Scope 1), dabei handelt es sich um Treibhausgasemissionen, die auch bei der Gewinnung und Verarbeitung bestimmter Importgüter der Grundstoffindustrie (Zement, Strom, Düngemittel, Wasserstoff, Eisen und Stahl bzw. Aluminium anfallen, müssen ebenso bepreist werden als indirekte Emissionen für Strom, Zement und Düngemittel (Scope 2).
    D) Der Start von CBAM beginnt für einen Übergangszeitraum ohne finanzielle Verpflichtungen, aber mit einer Berichtspflicht ab Oktober 2023 bis zum Ende des Jahres 2025. Im Jahr 2025 werden Importeure von Erzeugnissen des Anhangs I der VO (EU) Nr. 2023/956 verpflichtet, sich bei den zuständigen Behörden (in Österreich ist das Zollamt Österreich zuständig) um eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu bewerben. Entsprechende Informationen über das Prozedere werden die nationalen Behörden noch bekanntgeben.

M e r k s a t z:
Ab 1.1.2026 darf nur noch eine CBAM-Anmelder CBAM-Waren in die EU einführen.

Ia)       Was sind direkte, was sind indirekte Emissionen?

Als direkte Emissionen sind solche zu verstehen, die durch die Aktivitäten im Unternehmen (Herstellungsbetrieb) unmittelbar entstehen. Dazu gehören auch verbrauchte Primärenergieträge in Unternehmensimmobilien (Erdgas, Heizöl, Benzin oder Diesel u.a.m.).

Indirekte Emissionen sind vor- oder nachgelagerte Aktivitäten in der Wertschöpfungskette eines Unternehmens. Dazu zählen auch verbrauchte Sekundärenergieträger wie Strom, Fernwärme, Dampf uam.

Sie werden auch als Scope 2 Emissionen bezeichnet.

Ib) Was unter den Begriffen Scope 1, 2 und 3 subsumiert?

Scope 1:

Emissionen aus Quellen, die direkt im Besitz des betroffenen Unternehmens sind. Das sind beispielsweise der Betrieb des eigenen Heizkessels oder des eigenen Fuhrparks.

Merksatz: Emissionen aus Quellen, die direkt vom betroffenen Unternehmen verantwortet und kontrolliert werden. Dazu gehören beispielsweise Emissionen aus Energieträgern am Standort des Unternehmens (Erdgas und Brennstoffe, Kühlmittel u.a.m.)

Scope 2:

Indirekte Emissionen aus der Nutzung von Energie, die das betroffene Unternehmen einkauft (eigener Stromverbrauch, Wärme, Kälte ..)

Merksatz: Energiebezogene indirekte Emissionen wie Kälte- und Wärmbezug

Scope 3:
Andere indirekte Emissionen, die schwerpunktmäßig mit der Unternehmertätigkeit verbunden sind und in vor- und nachgelagerte Bereiche eingeordnet werden. Dazu zählt der Verbrauch von Energie in vermieteten Assests wie Immobilien, Fahrzeuge aber auch in Bezug auf Dienstleistungen (Müllentsorgung, Wasser, Abwasser, Geschäftsreisen, Pendeln der Mitarbeiter u.a.m.


Merksatz: Indirekte Treibhausgas-Emissionen aus Quellen, die das bilanzierende Unternehmen nicht besitzt oder direkt kontrolliert.

Ausblick:

II. Verpflichtungen ab dem 01.10.2023

1. Wer ist berichtspflichtig?

Berichtspflichtig ist der Anmelder, also jene Person,

a) die Entführerin ist und die im eigenen Namen auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von berichtspflichtigen Waren abgibt

oder

b) die Person, der eine Bewilligung gem. Art. 182 Abs. 1 UZK (Anschreibung in der Buchführung des Anmelders) erteilt wurde

oder

c) der indirekte Zollvertreter, in der Regel ist das eine Person, die für eine in der EU nicht ansässige Person eine Zollanmeldung abgibt oder, wenn sich der indirekte Zollvertreter gemäß der VO /EU) 2023/956 (Verordnung zur Schaffung eines CO2 Grenzausgleichssystems) mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.


Wortlaut der Vorschrift:


Während des Übergangszeitraums vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 beschränken sich die nach der vorliegenden Verordnung geltenden Pflichten des Einführers auf die Berichtspflichten gemäß den Artikeln 33, 34 und 35 der vorliegenden Verordnung. Ist der Einführer in einem Mitgliedstaat niedergelassen und benennt er einen indirekten Zollvertreter im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, so gelten die Berichtspflichten für diesen indirekten Zollvertreter, falls dieser hiermit einverstanden ist. Ist der Einführer nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassen, so gelten die Berichtspflichten für den indirekten Zollvertreter.

2. Für welche Waren besteht (derzeit) die Berichtspflicht?

(Siehe B1 bis B6 auf der Homepage https://www.customs-consulting.at/aktuelles/detail/news/cbam_worauf_sich_unternehmen_vorbereiten_muessen_1_etappe_meldepflicht/?no_cache=1

3. Gibt es Ausnahmen von der Berichtspflicht?
Ja, und zwar für:

a) Einfuhren aus Drittstaaten oder -gebieten (Waren mit Ursprung in diesen Ländern und Gebieten):

* Liechtenstein, Schweiz, Norwegen, Island
* Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla

b) Waren im Gepäck von Reisenden unter 150,00 Euro
    Warensendungen im Wert von unter 150,00 Euro
    Waren, die zu militärischen Zwecken benutzt oder befördert werden.

4. Welche Daten werden für die CBAM-Berichte verlangt?

a) Mengenangaben:

(bei Strom: die Menge der eingeführten Megawattsunden)
(bei anderen Waren: Menge in Tonnen)

b) Warenart und Angabe des KN-Codes

c) Ursprungsland der eingeführten Waren

d) die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, hierzu
     i) einschlägiger Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport
        (UN/LOCODE) für den Ort (z.B. Wien: AT VIE; Brüssel: BE BRU, Hamburg:
                                                            DE HAM, New York: (US NYC)
      https://unece.org/trade/cefact/unlocode-code-list-country-and-territory
      https://service.unece.org/trade/locode/at.htm (UN/LOCODE:Austria)
      https://unece.org/trade/uncefact/unlocode/NFPs

ii) der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription
    iii) die geografischen Koordinationen der Hauptemissionsquelle der Anlage

e) die verwendeten Produktionswege im Sinne von Anhang II, Abschnitt 3 der VO (EU) Nr. 2023/1773 (Seite 130 ff) und die direkten
    grauen Emissionen im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite 182 ff);

f) die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten
    Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro
    Tonne laut Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 f);

g) die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren im Sinne von Anhang IV, Abschnitt 2 (Seite
     182 ff);

h) für Strom als eingeführte Ware sind folgende Angaben zu machen:
     i)   den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als
          Tonnen an CO2e-Emmissionen (CO2-Äuqivalent) pro MWh
          (Megawattstunde gemäß Anhang III, Abschnitt D (Seite 170 ff).

ii) die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III, Abschnitt
         D (Seite 170 ff).

i) für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde,
    soweit bekannt.

j) Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser VO aufgeführten Angaben zu
   den spezifischen indirekten grauen Emissionen:

i) Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren;

ii) Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang
        III, Abschnitt D (Seite 170 ff) dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlich werden;

iii) der entsprechende Emissionsfaktor für Stromverbrauch,

iv) die Menge der spezifischen indirekten grauen Emission, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen
             Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-
             Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitt F und G des Anhangs III (Seite 173 ff) dieser VO:

k) Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der
    berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage, der zur Bestimmung der grauen
    Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und
    Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren,
    Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.

l) Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der
   Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1
    und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.

5. Wie sind die grauen Emissionen zu berechnen?

Im Artikel 4 finden sich die Hinweise zur Berechnung der grauen Emissionen.

Bis zum 31. Juli 2024 darf der CBAM-Anmelder auf Standardwerte der Kommission oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte zurückgreifen.

6. Können Schätzwerte verwendet werden?

Bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, können auf vom Anlagenbetreiber zur Verfügung gestellte Schätzungen gestützt werden.

7. Gibt es Sanktionen bei Verstößen, die auf unvollständige oder unzutreffende bzw. auf fehlende CBAM-Berichtspflichten zurückzuführen sind?

Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 und 50 Euro/ Tonne nicht oder unzureichend gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem EU-Verbraucherpreisindex. Weiterführende Hinweise in Art. 16 der VO (EU) Nr. 2023/1773.

8. Vorbehaltlich des CBAM-Melderegisters werden folgende Daten bereitzustellen sein:

   A) Glieder des CBAM-Berichtes:

Datum der Berichtserstellung
Kennung des Berichtsentwurfs
Berichtskennung
Berichtszeitraum
Jahr
  • Berichtspflichtiger Anmelder
           Adresse
  • Vertreter (*)
           Adresse
  • Einführer (*)
Adresse
  • Zuständige Behörde (DE: Umweltbundesamt; AT: Zollamt
  • Unterschriften
  • Berichtsbestätigung
  • Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode
  • Bemerkungen
  •  Eingeführte CBAM-relevante Waren
            Positionsnummer
  •   Vertreter (*)
  Adresse
  •   Einführer (*)
             Adresse
  •   Warennummer (Code Unterpos. HS, Code KN)
  Angabe zur Ware
  •   Ursprungsland
  •   Eingeführte Menge je Zollverfahren
  Verfahren
   Angaben zur aktiven Veredelung
   Einfuhrgebiet
   Angaben zu den Waren (je Verfahren)
   Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)
  •    Besondere Angaben zu den Waren
  •    Emissionen eingeführter Waren (gesamt)
  •    Belege (für Waren)
              Anlagen
  •    Bemerkungen
  • Emissionen CBAM-relevanter Waren
Emissionen – laufende Nummer
Herstellungsland
Firmenname der Anlage
Adresse
Kontaktangaben
Anlage
Adresse
Angabe zu den hergestellten Waren
Anlagenemissionen
Direkte graue Emissionen
Indirekte graue Emissionen
Herstellungsmethode und qualifizierte Parameter
Qualifizierte Parameter für direkte Emissionen
Qualifizierte Parameter für indirekte Emissionen
Belege für die Emissionsbestimmung
Anlagen
Zu entrichtender CO2-Preis
Vom zu entrichteten Preis abgedeckte Waren
Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)
Bemerkungen

    B) Detailangaben im CBAM-Bericht

Datum der Berichtserstellung
Kennung des Berichtsentwurfs
Berichtserkennung
Berichtszeitraum
Jahr
Eingeführte Waren (gesamt)
Emissionen (gesamt)
  • Berichtspflichtiger Anmelder
Kennung
Name
Funktion
   Adresse
   Mitgliedstaat der Niederlassung
   Staatliche Untergliederung
   Stadt
   Straße
   Zusatzzeile für Straße
   Hausnummer
   Postleitzahl
   Postfach
  • Vertreter (*)
Kennung
Name
Adresse
Mitgliedstaat der Niederlassung
Staatliche Untergliederung
Stadt
Straße
Zusatzzeile für Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Postfach
  • Einführer (*)
Kennung
Name
Adresse
Mitgliedstaat der Niederlassung
Staatliche Untergliederung
Stadt
Straße
Zusatzzeile für Straße
Hausnummer
Postleitzahl
Postfach
  •  Zuständige Behörde
            Aktenzeichen
            Unterschrift
                 Berichtbestätigung
                 Bestätigung der Gesamtdaten im Bericht
                 Bestätigung der Datenverwendung
                 Datum der Unterzeichnung
                 Ort der Unterzeichnung
                 Unterschrift
                 Position der unterzeichnenden Person
                      Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode
                      Sonstige einschlägige Berichterstattungsmethode
  •  Bemerkungen
              Weitere Angaben
  • Eingeführte CBAM-relevante Waren
    Positionsnummer
        Vertreter (*)
        Kennung
        Name
        Adresse
        Mitgliedstaat der Niederlassung
        Staatliche Untergliederung
        Stadt
        Straße
        Zusatzzeile für Straße
         Hausnummer
         Postleitzahl
         Einführer (*)
         Kennung
         Name
         Adresse
         Mitgliedstaat oder Land der Niederlassung
         Staatliche Untergliederung
         Stadt
         Zusatzzeile für Straße
         Hausnummer
         Postleitzahl
         Postfach
  •    Warennummer
               Code der Unterpos. des HS
               Code der KN
                Angabe zur Ware
                Warenbezeichnung
                Ursprungsland
                Ländercode
                Eingeführte Menge je Zollverfahren
  •      Laufende Nummer
     Verfahren
     Beantragtes Verfahren
     Vorhergehendes Verfahren
     Angaben zur aktiven Veredelung
     Bewilligung für die aktive Veredelung erteilender Mitgliedstaaten
     Absehen von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung bei
     aktiver Veredelung
     Bewilligung
     Beginn der Globalisierung
     Ende der Globalisierung
     Ablauf der Vorlagefrist für die Abrechnung
     Einfuhrgebiet
     Angaben zu den Waren (je Verfahren)
     Eigenmasse
     Besondere Maßeinheiten
     Art der Maßeinheit
     Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)
     Eigenmasse
     Besondere Maßeinheiten
     Art der Maßeinheit
         Besondere Angaben zu den Waren
         Weitere Angaben
     Angaben zu den Waren (eingeführte Waren)
     Eigenmasse
     Besondere Maßeinheiten
     Art der Maßeinheit
         Gesamtemissionen eingeführter Waren
          Warenemissionen je Produkteinheit
          Warenemissionen gesamt
          Warenemissionen (direkte)
          Warenemissionen (indirekte)
          Art der Maßeinheit für Emissionen
      Belege (für Waren)
          Laufende Nummer
          Art
          Ausstellungsland des Dokuments
          Aktenzeichen
          Zeichen-/Positionsnummer im Dokument
          Name der ausstellenden Behörde
          Gültigkeitsbeginn
          Gültigkeitsende
          Bezeichnung
      Anlagen
          Dateiname
          Universal Resource Identifier (URI)
          Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)
          Enthaltenes Binärobjekt
          Bemerkungen
          Zusätzliche Informationen
          Emissionen CBAM-relevanter Waren
          Emissionen – laufende Nummer
          Herstellungsland
             Firmenname der Anlage
             Kennung des Betreibers
             Ländercode
             Staatliche Untergliederung
             Stadt
             Straße
             Zusatzzeile für Straße
             Hausnummer
             Postleitzahl
             Postfach
                Kontaktangaben
                Name
                Telefonnummer
                E-Mail
             Anlage
                Kennung der Anlage
                Name der Anlage
                Wirtschaftstätigkeit
                    Adresse
                    Niederlassungsland
                    Staatliche Untergliederung
                    Stadt
                    Straße
                    Zusatzzeile für Straße
                   Hausnummer
                   Postleitzahl
                   Postfach
                   Nummer des Flurstücks oder der Parzelle
                   UN/LOCODE
                   Breitengrad
                   Längengrad
                   Art der Koordinaten           
              Angaben zu den Waren
                  Eigenmasse
                  Besondere Maßeinheiten
                  Art der Maßeinheit
             Anlagenemissionen
                 Anlagenemissionen (gesamt)
                 Anlagenemissionen (direkte)
                 Anlagenemissionen (indirekte)
                 Art der Maßeinheit für Emissionen
             Direkte graue Emissionen
                Art der Bestimmung
                Art der Bestimmung (Strom)
                Art der einschlägigen Berichtserstattungsmethode
                Einschlägige Berichtserstattungsmethode
                Spezifische (direkte) graue Emissionen
                Angabe zur sonstigen Quelle
                Quelle des Emissionsfaktors (für Strom)
                Emissionsfaktur
                Eingeführter Strom
                Graue Emissionen eingeführten Stroms (gesamt)
                Art der Maßeinheit
                Herleitung des Emissionsfaktorwerts
                Begründung
                Erfüllung der Konditionalität
            Indirekte graue Emissionen
                Art der Bestimmung
                Herleitung des Emissionsfaktors
                Emissionsfaktor
                Spezifische (indirekte) graue Emissionen
                Art der Maßeinheit
                Verbrauchte Strommenge
                Stromquelle
               Herleitung des Emissionsfaktorwerts
            Herstellungsmethode und qualifizierende Parameter
                Laufende Nummer
                           Kennung der Methode
                           Bezeichnung der Methode
                           Kennung des spezifischen Stahlwerks
                           Zusätzliche Informationen
                       Qualifizierende Parameter für direkte Emissionen
                           Laufende Nummer
                            Parameterkennung
                            Parameterbezeichnung
                            Bezeichnung
                            Art des Parameterwerts
                            Parameterwert
                            Weitere Angaben
                       Qualifizierende Parameter für indirekte Emissionen
                            Laufende Nummer
                            Parameterkennung
                            Parameterbezeichnung
                            Bezeichnung
                            Art des Parameterwerts
                            Parameterwert
                            Weitere Angaben
                        Belege (für die Emissionsbestimmung)
                            Laufende Nummer
                            Art des Emissionen-Dokuments
                            Ausstellungsland des Dokuments
                            Aktenzeichen
                            Zeilen-/Positionsnummer im Dokument
                            Name der ausstellenden Behörde
                            Gültigkeitsbeginn
                            Gültigkeitsende
                            Bezeichnung
                            Anlagen
                            Dateiname
                            Universalt Resource Identifier (URI)
                            Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)
                            Enthaltenes Binärobjekt
                       Zu entrichtender CO2-Preis
                            Laufende Nummer
                            Art des Instruments
                            Bezeichnung und Angabe der Rechtsvorschrift
                            Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises
                            Währung
                            Wechselkurs
                            Betrag (EURO)
                            Ländercode
                                Vom zu entrichtenden Preis abgedeckte Waren
                                      Laufende Nummer
                                      Art der abgedeckten Waren
                                      KN-Code der abgedeckten Waren
                                      Menge der erfassten Emissionen
                                      Von kostenloser Zuteilung, Erstattung oder
                                      sonstigen Form von Ausgleich abgedeckte                                       Menge
                                      Ergänzende Angaben
                                      Weitere Angaben
                                      Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)
                                      Eigenmasse
                                      Besondere Maßeinheiten
                                      Art der Maßeinheit
                                      Bemerkungen
                                      Laufende Nummer
                                      Zusätzliche Informationen

9. Sind innerhalb der Übergangsperiode CBAM-Zertifikate abzugeben?

Um sich auf CBAM einstellen zu können, sind bis Ende 2025 keine CBAM-Zertifikate abzugeben. Die EU-Kommission verlangt allerdings einen Quartalsreport, der Informationen über den Umfang der importierten Waren, die direkten und indirekten grauen Emissionen und den im Herkunftsland fälligen CO2-Preis für die grauen Emissionen der Importwaren bieten soll. Die Übergangsperiode dient auch dazu, der Kommission die Möglichkeiten zu bieten, aufgrund dieser Erfahrungswerte die Berechnung der grauen Emissionen zu entwickeln.

10. Was Sie beim Einkauf von CBAM-Erzeugnissen vom Lieferanten verlangen sollten?

Stimmen Sie mit Ihrem Lieferanten die Kalkulation der CO2 Emissionen ab.

Die Kommission hat Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern verfasst, die auf der Homepage zum Download bereitsteht.

https://taxation-customs.ec.europa.eu/carbon-border-adjustment-mechanism_en#legislative-documents

Das Dokument trägt den Titel „Guidance Document on CBAM Implementation for Installation Operators outside the EU.

11. Können (höhere) Standardwerte auch hinkünftig verwendet werden?

Es ist davon auszugehen, dass auch über den 31. Juli 2024 hinaus Standardwerte verwendet werden dürfen, obwohl in Artikel 4 Absatz 3 derzeit ausgeführt ist, dass der berichtspflichtige Anmelder diese oder jegliche sonstige im Anhang III vorgesehene Standardwerte nach der Methodik des Anhangs III, Abschnitt B.2 u.a. zu ermitteln.

12. Gewinnt der nichtpräferenzielle Ursprung mit Einführung von CBAM Bedeutung?

Als CBAM-Anmelder müssen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung kennen, ein unbekannter Ursprung ist nicht ausreichend.

Weitere Informationen folgen!